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Schutz vor Passivrauchen

Schutz vor Passivrauchen in öffentlich zugänglichen Räumen und an Arbeitsplätzen

Passivrauchen stellt eine Gefahr für die Gesundheit dar. Jedes Jahr sterben in der Schweiz mehrere hundert Menschen an den Folgen des Passivrauchens. Jeder mündige Mensch ist alleiniger Eigentümer seines Körpers; er darf seine Gesundheit erhalten oder ruinieren – aber keinen anderen schädigen. Er darf tun und lassen, essen, trinken, rauchen, was und so viel er mag – wenn er Dritte nicht in ihrer Freiheit und Unversehrtheit einschränkt. Die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung (73%) raucht nicht. Doch täglich rauchen viele von Ihnen unfreiwillig passiv mit. Jugendliche und junge Erwachsene sind dem Tabakrauch am häufigsten exponiert: 39% der 14- bis 19-Jährigen und sogar 56% der 20- bis 24-Jährigen mindestens eine Stunde pro Tag. Am stärksten ist die Tabakrauchexposition in Gaststätten, am Arbeitsort und an Veranstaltungsorten. Die Lungenliga Schweiz setzt sich deshalb ein für rauchfreie Arbeitsplätze und Rauchverbote für geschlossene öffentlich zugängliche Räume, hierzu gehören Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Spitäler, Heime, Sportstätten, Schulen und andere Bildungsstätten, Kulturstätten und alle Bereiche der Gastronomie.  

 

Rauchfreie Arbeitsplätze

Seit dem 1. Oktober 1993 ist die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz in Kraft, deren Artikel 19 sich wie folgt äussert: „Der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.“ Diese seit über 10 Jahren gültige Schutzbestimmung war in der Vergangenheit kaum wirksam, denn Nichtraucherinnen und Nichtraucher müssen heute vor Gericht gehen, um ihr Recht auf Schutz vor Passivrauchen einzufordern. Wer klagt schon gerne gegen seinen Vorgesetzten oder seine Vorgesetzte und macht sich unbeliebt bei Arbeitskolleginnen? Noch immer sind in der Schweiz 35% der Nichtrauchenden am Arbeitsort dem Tabakrauch anderer Leute ausgesetzt. Zwei Drittel der dem Tabakrauch ausgesetzten Nichtrauchenden fühlen sich dadurch belästigt.

Rauchfreie Gaststätten in der Schweiz

Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz per 1. Mai 2010 in Kraft. Das Bundesgesetz bringt keine einheitliche, umfassende Regelung für die ganze Schweiz. Die Kantone haben die Möglichkeit, konsequentere Regelungen zu erlassen. 15 Kantone kennen weitergehende Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen als dies das Bundesgesetz vorsieht. Deshalb gelten weiterhin unterschiedliche Regelungen in den Kantonen und das Bundesgesetz sieht keinen umfassenden Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Passivrauchen vor.

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